Satzung
Fassung vom 16. 3. 2019
Satzung des Kanu Clubs Oppenheim e. V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Kanu Club Oppenheim“ und hat seinen Sitz in 55276 Oppenheim, Hafenstraße 17. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz eingetragen. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen. Er ist Mitglied des Kanu Verbandes Rheinhessen bzw. des Deutschen Kanu Verbandes.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Kanusportes für beiderlei Geschlecht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 52 Abgabenordnung in seiner jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere durch Förderung des Sportes ( § 52 Abs. 2,2 AO). Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Verein besteht aus fördernden (inaktiven) und aktiven Mitgliedern. Aktives Mitglied ist, wer Einrichtungen des Verein (z. B. Bootshaus) benutzt. Die aktiven Mitglieder erhalten einen besonders gekennzeichneten Ausweis. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein, wenn sie das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch die Mitglieder unter 12 Jahren stimmberechtigt.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Zwecke des Vereins, seine Satzung oder Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
§ 5 Beiträge
Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr und des monatlichen Beitrages wird in der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder festgelegt. Der Monatsbeitrag wird vierteljährlich im Voraus gezahlt. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft hat ein Mitglied keinen Anspruch auf seine eingezahlten Beiträge. Benutzer von Bootsliegeplätzen sind verpflichtet, entweder Arbeitsstunden zu leisten oder ersatzweise einen Entgeltbetrag für nicht geleistete Arbeitsstunden zu zahlen. Die Anzahl der erforderlichen Arbeitsstunden sowie die Höhe der Ersatzleistung werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus der, bzw. dem
a) 1. Vorsitzende/n
b) 2. Vorsitzende/n
c) Schriftführer/in
d) Kassenwart/in
e) Wanderwart/in
f) Bootshauswart/in
g) Jugendwart/in
Der Vorstand kann durch Beisitzer/innen erweitert werden. Diese gehören nicht dem geschäftsführenden Vorstand an. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die
1. Vorsitzende, der/die 2.Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Sie sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Sitzungen des Vorstandes
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch alle 3 Monate. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich.
§ 9 Amtszeit des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel statt. Die Einladung erfolgt durch Aushang am/im Bootshaus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Auf der Tagesordnung stehen die Punkte:
1. Jahresbericht des/der 1.Vorsitzende/n, Kassenwartes, Jahresbericht des/der 2. Vorsitzende/n, des / der Kassenwart/s /-in der Rechnungsprüfer, des Wanderwartes, des Bootshauswartes und evtl. weiterer Vorstandsmitglieder.
2. Entlastung des Vorstandes
3. Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr.
4. Wahl des neuen Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
5. Festsetzung der einmaligen Aufnahmegebühr, des monatlichen Beitrages, Anzahl der Arbeitsstunden sowie die Höhe der Ersatzleistung.
6. Anträge aus der Mitgliederversammlung
7. Satzungsänderungen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, je nach Bedarf, durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn es 15 % der Mitglieder verlangen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung erfolgt durch Aushang am/im Vereinsheim/Bootshaus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 12 Wahlen und Beschlüsse
Bei allen Wahlen und Beschlüssen wird durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 13 Änderungen und Ergänzungen der Satzung
Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie werden vom Vorstand unter der Vorlage der Urschrift und einer Abschrift der Niederschrift zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet, wobei die Unterschriften unter der Anmeldung beglaubigt sein müssen.